# 2019: Das ändert sich bei der Steuer - Wichtige Neuheiten auf einen Blick 

- **Rubrik:** finance

Neustadt a. d. W. (ots) -

 Mehr Zeit für die Steuererklärung, ein höherer Grund- und 
Kinderfreibetrag sowie mehr Kindergeld: 2019 bringt wieder einige 
Neuerungen im Steuerrecht. Was sich ändert und was das für die Bürger
bedeutet, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte 
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).

 1. Mehr Zeit für die Steuererklärung

 Für die Abgabe der Steuererklärung 2018 gelten erstmals offiziell 
neue Fristen. Generell haben alle im Vergleich zur bisherigen 
Regelung zwei Monate mehr Zeit. Konkret: Wer zur Abgabe der 
Steuererklärung 2018 verpflichtet ist und diese selbst anfertigt, hat
dafür bis Ende Juli 2019 Zeit (bisherige Abgabefrist: 31. Mai). Wer 
abgeben muss und sich für die Erstellung professionelle Hilfe bei 
einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater holt, kann sich für 
die Einreichung der Steuererklärung 2018 bis Ende Februar 2020 Zeit 
lassen (bisherige Abgabefrist: 31. Dezember).

 Wer die Steuererklärung trotz längerer Abgabefristen verspätet 
einreicht, muss mit Verspätungszuschlag und Zwangsgeld rechnen. Dafür
gibt es nun klare Regeln: Jeder muss grundsätzlich einen 
Verspätungszuschlag zahlen, wenn er seine Steuererklärung nicht 
innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abgibt
und keine Fristverlängerung beantragt hat. Die Höhe des Zuschlags ist
gesetzlich festgelegt, sie beläuft sich grundsätzlich auf 0,25 
Prozent der festgesetzten Steuer. Mindestens muss man allerdings 25 
Euro pro verspätetem Monat zahlen. Die maximal zulässige Höhe des 
Verspätungszuschlags beträgt 25.000 Euro.

 2. Höherer Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag

 Der Grundfreibetrag wird ab 1. Januar 2019 von jährlich 9.000 Euro
auf 9.168 Euro pro Jahr steigen. Das bedeutet den VLH-Experten 
zufolge, dass ein Single 2019 bis zu einer jährlichen Einkunftshöhe 
von 9.168 Euro keine Steuern zahlen muss. Das Doppelte, also 18.336 
Euro, steht zusammenveranlagten Eheleuten und eingetragenen 
Lebenspartnern zu. Der Grundfreibetrag soll sicherstellen, dass das 
staatlich festgelegte Existenzminimum steuerfrei ist, sodass sich 
jede Person das Lebensnotwendigste leisten kann.

 Auch der am Grundfreibetrag orientierte Unterhaltshöchstbetrag 
steigt auf 9.168 Euro pro Jahr. Das heißt: Ein Unterhaltspflichtiger 
kann laut VLH-Fachleuten ab 1. Januar 2019 unter bestimmten 
Voraussetzungen Unterhaltsleistungen in Höhe von maximal 9.168 Euro 
pro Jahr steuerlich geltend machen.

 3. Mehr Kindergeld und höherer Kinderfreibetrag

 Zehn Euro pro Kind und Monat: Um diesen Betrag soll das Kindergeld
ab Juli 2019 steigen. Dadurch bekommen Erziehungsberechtigte ab 1. 
Juli 2019 für das erste und zweite Kind jeweils 204 Euro im Monat, 
für das dritte Kind 210 Euro je Monat und ab dem vierten Kind 
monatlich 235 Euro, wie die VLH-Fachleute vorrechnen.

 Für den Veranlagungszeitraum 2019 erhöht sich auch der 
Kinderfreibetrag - und zwar von 4.788 Euro auf 4.980 Euro für 
verheiratete Eltern beziehungsweise eingetragene Lebenspartner mit 
Kind, die sich zusammenveranlagen lassen. Zusätzlich gibt es noch 
2.640 Euro Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder 
Ausbildungsbedarf. So kommt man insgesamt auf einen Freibetrag von 
7.620 Euro pro Kind, der in der Steuererklärung 2019 geltend gemacht 
werden kann.

 Wichtig: Eltern können nur einmal profitieren, entweder durch das 
Kindergeld oder durch den Kinderfreibetrag. Das Finanzamt prüft, was 
im Einzelfall günstiger ist.

 Der Tipp: Die VLH-Experten raten, in jedem Fall Kindergeld zu 
beantragen, selbst wenn die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags 
letztendlich günstiger sein sollte. Der Grund: Das Kindergeld kommt 
jeden Monat aufs Konto, während der Kinderfreibetrag erst im 
Nachhinein im Zuge der Einkommensteuererklärung wirksam wird. 
Außerdem setzt der Fiskus automatisch voraus, dass Eltern Kindergeld 
bezogen haben, dementsprechend rechnet er die Summe bei der 
Steuererklärung an - dabei ist es gleichgültig, ob wirklich 
Kindergeld geflossen ist. Und noch etwas kommt hinzu: Wollen Eltern 
Kindergeld nachträglich beantragen, so geht das seit 2018 nur noch 
ein halbes Jahr rückwirkend.

 4. Ausgleich der kalten Progression

 Die durch die sogenannte kalte Progression verursachte 
Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger soll weiterhin ausgeglichen 
werden. Dafür soll auch 2019 der Steuertarif an die 
Preissteigerungsrate angepasst werden. Zu diesem Zweck verschiebt man
die Tarifeckwerte nach rechts - und zwar gemäß der geschätzten 
Inflationsrate in Höhe von 1,84 Prozent.

 Über die VLH

 Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) 
ist mit mehr als 950.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen 
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem 
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei 
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von 
der VLH.

 Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die 
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen 
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
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