# Das ändert sich 2018 bei der Steuer: Fünf wichtige Neuheiten auf einen Blick 

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Neustadt a. d. W. (ots) -

 Ein höheres Existenzminimum, mehr für Familien, bessere 
Abschreibungsmöglichkeiten, weniger bürokratische Pflichten sowie 
Anpassungen bei der Steuerklassen-Eingruppierung: Mit dem 1. Januar 
2018 kommen wieder einige Neuerungen im Steuerrecht. Doch was ändert 
sich genau? Und welche Bedeutung hat das für die Bürger? Die 
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) erläutert fünf wichtige Punkte.

 1. Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag werden angehoben

 Runde 9.000 Euro: So hoch ist der Grundfreibetrag ab dem 1. Januar
2018. Im Vergleich zu 2017 ist dies eine Steigerung um 180 Euro. Laut
VLH-Experten bedeutet das, dass ein Single 2018 bis zu einer 
jährlichen Einkunftshöhe von rund 9.000 Euro keine Steuern zahlen 
muss. Das Doppelte, also runde 18.000 Euro, steht zusammenveranlagten
Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern zu. Der Grundfreibetrag 
soll sicherstellen, dass das staatlich festgelegte Existenzminimum 
steuerfrei ist, sodass sich jede Person das Lebensnotwendigste 
leisten kann.

 Auf ebenfalls 9.000 Euro steigt der Unterhaltshöchstbetrag, der 
sich am Grundfreibetrag orientiert. Das bedeutet: Ein 
Unterhaltspflichtiger kann ab 1. Januar 2018 unter bestimmten 
Voraussetzungen Unterhaltsleistungen von maximal 9.000 Euro pro Jahr 
steuerlich geltend machen.

 2. Kindergeld und Kinderfreibetrag steigen - Kürzere 
Antragsfristen fürs Kindergeld

 Das Kindergeld steigt um zwei Euro pro Monat und Kind: Somit 
bekommen Erziehungsberechtigte ab 1. Januar 2018 für das erste und 
zweite Kind jeweils 194 Euro im Monat, für das dritte Kind 200 Euro 
und ab dem vierten Kind monatlich 225 Euro, wie die VLH-Fachleute 
vorrechnen.

 Ab 1. Januar 2018 erhöht sich auch der Kinderfreibetrag - und zwar
von 4.716 Euro auf 4.788 Euro für verheiratete Eltern beziehungsweise
eingetragene Lebenspartner mit Kind, die sich zusammenveranlagen 
lassen. Zusätzlich gibt es noch 2.640 Euro Freibetrag für 
Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. So kommt man 
insgesamt auf einen Freibetrag von 7.428 Euro pro Kind für 2018.

 Ebenfalls neu ab 2018: Die Bedingungen für die rückwirkende 
Beantragung von Kindergeld werden spürbar verschärft: Bei Anträgen, 
die ab dem 1. Januar 2018 bei der Familienkasse eingehen, wird nur 
noch maximal sechs Monate rückwirkend Kindergeld gezahlt. Anders ist 
es bei Anträgen, die bis zum 31. Dezember 2017 eingehen. In diesen 
Fällen können Eltern das Kindergeld rückwirkend für die vergangenen 
vier Jahre und das aktuell laufende Jahr bekommen.

 3. Bessere Möglichkeiten, Arbeitsmittel abzusetzen

 Der Grenzwert für die Sofortabschreibung von sogenannten 
geringwertigen Wirtschaftsgütern wird ab 1. Januar 2018 von 410 Euro 
auf 800 Euro (jeweils ohne Mehrwertsteuer) angehoben. Was bedeutet 
das für Berufstätige? Kauft ein Arbeitnehmer privat Dinge, die er 
auch beruflich nutzt, so kann er die entsprechenden Aufwendungen in 
der Regel anteilig als Werbungskosten absetzen. Das gilt laut 
VLH-Experten zum Beispiel für die Anschaffung von Laptops, 
Smartphones, Büromöbeln etc. Erfüllt der erworbene Gegenstand 
bestimmte Kriterien und liegen seine Anschaffungs- beziehungsweise 
Herstellungskosten unter dem definierten Grenzwert, handelt es sich 
um ein sogenanntes geringwertiges Wirtschaftsgut - und der 
Arbeitnehmer kann die Aufwendungen noch für das Jahr des Kaufs 
vollständig steuerlich geltend machen. Überschreiten die 
Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten hingegen den 
besagten Grenzwert, darf der Arbeitnehmer die Ausgaben nicht sofort 
komplett absetzen, sondern muss sie über die sogenannte gewöhnliche 
Nutzungsdauer, also über einen längeren Zeitraum hinweg, abschreiben.
Dank der deutlichen Grenzwerterhöhung ab 1. Januar 2018 ist es also -
im Gegensatz zu früher - in vielen Fällen möglich, die Ausgaben für 
beruflich (mit)genutzte Laptops oder Smartphones für das Jahr der 
Anschaffung voll und ganz abzusetzen.

 4. Belege fürs Finanzamt: Vieles muss nicht mehr eingereicht, aber
aufbewahrt werden

 Für die Steuererklärung 2017, die 2018 erstellt wird, gelten 
erstmals neue Regeln für den Umgang mit Belegen, Nachweisen und 
Bescheinigungen. Die Neuerung in Kurzform: Aus einer 
Belegvorlagepflicht wird den VLH-Profis zufolge weitgehend eine 
Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet: Wer 2018 seine Steuererklärung 
für 2017 abgibt, ist in vielen Fällen nicht mehr verpflichtet, Belege
beizufügen. Er muss diese aber trotzdem zuhause sammeln und 
aufbewahren - und zwar ein Jahr lang ab der sogenannten Bestandskraft
des Steuerbescheids. Bis dahin kann das Finanzamt die Unterlagen bei 
Bedarf nachfordern.

 5. Frisch verheiratete Paare bekommen automatisch die 
Steuerklassenkombination IV/IV

 Ab 1. Januar 2018 werden alle Paare nach der Hochzeit automatisch 
in die Steuerklassenkombination IV/IV eingruppiert - egal, ob beide 
Partner berufstätig sind oder nicht. Deshalb sollten laut 
VLH-Experten alle frisch Verheirateten überprüfen, welche 
Steuerklassenkombination für sie die jeweils günstigste ist. 
Grundsätzlich können berufstätige Ehe- und eingetragene 
Lebenspartner, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht 
dauernd getrennt leben, zwischen drei Steuerklassenkombinationen 
wählen:

 - Kombination IV/IV
 - Kombination III/V
 - Kombination IV/IV mit Faktor

 Bei der Steuerklassenwahl müssen diverse Regelungen beachtet 
werden. Welche Kombination für das jeweilige Ehepaar die optimale 
ist, hängt vor allem von der Einnahmensituation der beiden Personen 
ab. Auch beim Bezug von Eltern-, Kranken- oder Arbeitslosengeld kann 
ein Steuerklassenwechsel von Vorteil sein. Dabei sind allerdings 
verschiedene Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

 Generell können verpartnerte und verheiratete Paare einmal im Jahr
einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Dafür ist ein entsprechender 
Antrag beim zuständigen Finanzamt zu stellen - dies muss bis 
spätestens 30. November geschehen. Dabei gibt es nach VLH-Angaben ab 
2018 ebenfalls eine Neuheit: Ein Ehepartner mit der Steuerklasse III 
oder V kann ab 1. Januar allein und somit ohne Einverständnis des 
anderen den Steuerklassenwechsel in die Kombination IV/IV beantragen.

 Über die VLH

 Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) 
ist mit mehr als 900.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen 
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem 
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei 
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von 
der VLH.

 Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die 
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen 
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
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Quelle: https://madeingermany.shop/de/news/das-aendert-sich-2018-bei-der-steuer-fuenf-wichtige-neuheiten-auf-einen-blick
