# Dauerhaft außer Betrieb / Die Grenzen der steuerlichen Absetzbarkeit einer Immobilie 

- **Rubrik:** finance

Berlin (ots) -

 Finanzverwaltung und Finanzgerichte gestehen einem 
Immobilienbesitzer zu, dass es im Zusammenhang mit Vermietung und 
Verpachtung auch Zeiten der Flaute gibt. Also Zeiten, in denen ein 
Gebäude nicht vermietet werden kann, obwohl die Absicht dazu besteht.
Doch diese Fristen sollte man nach Auskunft des Infodienstes Recht 
und Steuern der LBS nicht allzu lange ausdehnen, wenn man das Objekt 
steuerlich absetzen will. 

 (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 17/16)

 Der Fall: Der Eigentümer einer Wohnung ließ diese über zehn Jahre 
lang leer stehen. Das hatte durchaus nachvollziehbare Gründe, denn 
die gesamte Anlage befand sich in einem völlig desolaten und maroden 
Zustand. Der Betroffene bemühte sich zwar innerhalb der WEG um die 
Aufnahme gemeinsamer Sanierungsmaßnahmen, doch das scheiterte aus 
verschiedenen Gründen. Schließlich verweigerte der Fiskus die 
Anerkennung der geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse. Das 
ehemals vermietete Objekt sei schlichtweg nicht mehr betriebsbereit 
und ein Ende dieses Zustandes auch nicht in Sicht.

 Das Urteil: Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision 
des Steuerzahlers gegen vorinstanzliche Urteile zurück. Die 
Entscheidung des Finanzgerichts, von einer fehlenden Absicht der 
Einkünfteerzielung auszugehen, sei nicht zu beanstanden, hieß es in 
der Urteilsbegründung. Trotz seiner Bemühungen habe es der Eigentümer
im Endeffekt nicht geschafft, das Objekt in einen vermietbaren 
Zustand zu bringen.

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