# Einbruchschutz von der Steuer absetzen 

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Neustadt a. d. W. (ots) -

 Trendwende: Nach jahrelang steigenden Einbruchszahlen sind die 
Werte 2017 spürbar zurückgegangen, eine Entwicklung, die laut 
Bundeskriminalamt (BKA) anhält. Ein Grund dafür: Die Bürger 
investieren mehr in den Einbruchschutz. Und der Fiskus unterstützt 
sie dabei. So lässt sich der professionelle Einbau von Alarmanlagen, 
Spezialfenstern, Bewegungsmeldern und Co. steuerlich als 
Handwerkerleistungen im Haushalt absetzen. Der Lohnsteuerhilfeverein 
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) erklärt, wie's funktioniert.

 Ob Installation einer Gegensprechanlage, Einbau eines 
Mehrfachverriegelungssystems oder Montage einer Videoüberwachung: 
Privatpersonen, die beim selbst genutzten Haus oder der selbst 
genutzten Wohnung auf Einbruchschutz setzen und dafür einen 
professionellen Handwerker engagieren, können die anfallenden Kosten 
in der Regel teilweise steuerlich geltend machen. Folgende 
Bedingungen sind dabei zu beachten:

 - 20 Prozent der jeweiligen Anfahrts-, Arbeits-, Maschinen-, 
 Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten (zum Beispiel 
 Aufwendungen für Reinigungsmittel) lassen sich laut 
 VLH-Steuerexperten absetzen.
 - Allerdings kann man alles in allem nur maximal 1.200 Euro im 
 Jahr als Handwerkerleistungen geltend machen.
 - Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Deshalb sollten die 
 verschiedenen Kostenarten in der Rechnung unbedingt getrennt 
 ausgewiesen werden.
 - Als Belege kann der Fiskus die Vorlage einer ordnungsgemäßen 
 Rechnung sowie einen geeigneten Nachweis über die Begleichung 
 der Summe verlangen. Wichtig dabei: Den VLH-Profis zufolge muss 
 man den Rechnungsbetrag immer überweisen. Barzahlungen gegen 
 Quittung akzeptiert das Finanzamt nicht.

 Wer KfW-Förderung nutzt, muss auf Steuervorteil verzichten

 Generell bietet der Staat in Sachen Einbruchschutz verschiedene 
Fördermöglichkeiten. Wer sie nutzt, sollte darauf achten, dass das 
auch Konsequenzen für die Steuererklärung haben kann. Ein Beispiel: 
Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gibt es Zuschüsse und 
Kredite rund um den Einbruchschutz. Wer diese Angebote in Anspruch 
nimmt, kann nach Angaben der VLH-Fachleute die dabei erbrachten 
Handwerkerleistungen nicht mehr steuerlich geltend machen. Durch 
diese Regelung will der Staat eine Doppelförderung - also sowohl über
die KfW als auch über die Steuerermäßigung - ausschließen.

 Durch Einbruchsschäden verursachte Kosten sind nicht absetzbar

 Wenn sich Einbrecher trotzdem Zugang zu einem Haus oder einer 
Wohnung verschafft haben, bieten bestimmte Versicherungen - vor allem
die Hausratversicherung - gegebenenfalls Hilfe. Dann werden die 
Aufwendungen für Reparaturen oder für den Ersatz entwendeter 
Gegenstände bis zu einer gewissen Entschädigungsgrenze ersetzt.

 Steuerlich ist in diesen Fällen dann leider nichts mehr zu machen.
Es gibt laut VLH-Profis keine Möglichkeiten, einbruchsbedingte 
Ausgaben in der Steuererklärung anzugeben.

 Hausratversicherung unter speziellen Voraussetzungen anteilig 
absetzbar

 Prinzipiell können die Aufwendungen für die Hausratversicherung 
nicht steuerlich geltend gemacht werden. Diese wertet der Staat 
nämlich als Sachversicherung, die nicht ausschließlich der Vorsorge 
dient.

 Doch keine Regel ohne Ausnahme: Es gibt einen Fall, bei dem die 
Absetzbarkeit der Hausratversicherungskosten infrage kommt: Wenn sich
im Privathaushalt ein beruflich genutztes Arbeitszimmer befindet, 
kann man den VLH-Experten zufolge die Ausgaben für die 
Hausratversicherung unter Umständen zumindest anteilig als 
Werbungskosten absetzen. Dabei lassen sich aber nicht die kompletten 
Ausgaben geltend machen, sondern nur der Anteil, der dem 
flächenmäßigen Anteil des Arbeitszimmers an der gesamten Wohnung 
entspricht.

 Über die VLH

 Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) 
ist mit mehr als 950.000 Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 
Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH 
stellt zudem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von 
drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei 
von der VLH.

 1972 gegründet, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die 
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen 
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
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Quelle: https://madeingermany.shop/de/news/einbruchschutz-von-der-steuer-absetzen
