# Gewinn nicht steuerpflichtig / Langjährig genutzte Wohnung vor Verkauf kurzfristig vermietet 

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Berlin (ots) -

 Der Gewinn aus der Veräußerung einer langjährig selbstgenutzten 
Eigentumswohnung, die vor dem Verkauf lediglich kurzfristig vermietet
war, ist nicht steuerpflichtig. So hat es nach Auskunft des 
Infodienstes Recht und Steuern der LBS die zuständige 
Fachgerichtsbarkeit entschieden. (Finanzgericht Baden-Württemberg, 
Aktenzeichen 13 K 289/17)

 Der Fall: Ein Eigentümer hatte seine Wohnung rund acht Jahre lang 
durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt, danach sieben Monate an 
Dritte (Mai bis Dezember) vermietet und das Objekt schließlich 
verkauft. Das Finanzamt machte einen steuerpflichtigen 
Veräußerungsgewinn in Höhe von mehr als 44.000 Euro geltend. Damit 
war der Betroffene nicht einverstanden, denn er habe die Wohnung wie 
vorgeschrieben im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorausgehenden 
Jahren selbst genutzt.

 Das Urteil: Die Finanzrichter betrachteten die kurzfristige 
Vermietung vor dem Verkauf als unerheblich. Sie bezogen sich auf den 
Paragrafen 23 des Einkommensteuergesetzes, wonach 
Grundstücksveräußerungen grundsätzlich einer Steuerpflicht innerhalb 
der Zehn-Jahres-Spekulationsfrist zwischen Kauf und Verkauf 
unterliegen, diese aber nicht gilt, wenn die Räume vom Eigentümer "im
Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu 
eigenen Wohnzwecken genutzt wurden". Genau das sei hier erfüllt, 
daran änderten auch die wenigen Monate der Vermietung im Verkaufsjahr
nichts. Der Verkäufer musste demnach keinen Veräußerungsgewinn 
versteuern.

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Dr. Ivonn Kappel
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Quelle: https://madeingermany.shop/de/news/gewinn-nicht-steuerpflichtig-langjaehrig-genutzte-wohnung-vor-verkauf
