# Klimaanlage oder Ventilator von der Steuer absetzen - geht das? 

- **Rubrik:** finance

Neustadt a. d. W. (ots) -

 Deutschland schweißgebadet: Die Republik litt in den vergangenen 
Wochen unter einer Hitzewelle. Wer sich in dieser Zeit eine mobile 
Klimaanlage oder einen Ventilator gekauft hat, kann die dabei 
angefallenen Kosten eventuell von der Steuer absetzen. Der 
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt,
wie's funktioniert.

 Ob man den Kauf einer mobilen Klimaanlage oder eines Ventilators 
zur Kühlung der eigenen vier Wände steuerlich geltend machen kann, 
hängt von einer entscheidenden Frage ab: Erkennt das Finanzamt ein 
heimisches Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung an - oder nicht? Wenn
das Homeoffice anerkannt wird, lassen sich laut VLH-Experten in der 
Regel auch die Ausgaben für das jeweilige Klimagerät als 
Werbungskosten angeben, wenn mit diesem das häusliche Büro gekühlt 
wird.

 Der Fiskus akzeptiert ein heimisches Arbeitszimmer im Allgemeinen 
unter folgenden Bedingungen:

 - Der klar abgrenzbare Raum muss büromäßig eingerichtet sein.
 - Er muss ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche
 oder betriebliche Zwecke genutzt werden. Eine Arbeitsecke in 
 einem anderen Zimmer, das - wie beispielsweise das Wohn- oder 
 Esszimmer - auch privaten Wohnzwecken dient, zählt nach 
 VLH-Angaben nicht.

 Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, steigt die 
Wahrscheinlichkeit, dass der Fiskus das häusliche Büro und somit auch
die Kosten für das in diesem Zusammenhang angeschaffte Kühlungsgerät 
akzeptiert. Wichtig ist nun noch die Frage, wie genau das heimische 
Arbeitszimmer genutzt wird. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten:

 1. Kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber: Bis zu 1.250 Euro pro Jahr 
fürs Homeoffice absetzen

 Lehrer, Außendienstmitarbeiter oder Handelsvertreter: Der 
Mittelpunkt ihrer Tätigkeit liegt zwar außerhalb der Wohnung, aber 
sie haben oft keinen eigenen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber. Ist dies 
der Fall, so lassen sich die tatsächlich getragenen Kosten für ein 
heimisches Arbeitszimmer absetzen - allerdings laut VLH-Experten nur 
bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr.

 Der Höchstbetrag ist an die jeweilige Person gebunden. Das 
bedeutet: Wer eventuell mehrere Arbeitszimmer an verschiedenen Orten 
unterhält, kann trotzdem nur maximal 1.250 Euro pro Jahr geltend 
machen. Wird hingegen ein heimisches Arbeitszimmer von mehreren 
Personen genutzt, so können diese den VLH-Fachleuten zufolge jeweils 
bis zu 1.250 Euro pro Jahr in der Steuererklärung eintragen, wenn sie
die jeweiligen Kosten auch wirklich getragen haben. Das kann zum 
Beispiel bei einem Lehrerehepaar der Fall sein.

 2. Homeoffice als Zentrum der Tätigkeit: Kosten fürs heimische 
Büro unbegrenzt absetzen

 Wenn das heimische Büro das Zentrum des Jobs ist und der Beruf 
nicht außerhalb der häuslichen Sphäre ausgeübt wird, lassen sich die 
tatsächlich getragenen Kosten für das Homeoffice unbegrenzt 
steuerlich absetzen.

 Wichtige Frage: Wie hoch sind die Anschaffungskosten?

 Falls der Fiskus das heimische Arbeitszimmer und die Aufwendungen 
für das dafür angeschaffte Klimagerät als Werbungskosten anerkennt, 
ist noch eine Frage wichtig: Wie teuer war die jeweilige Anlage? Von 
der Antwort hängt ab, auf welche Weise man die Ausgaben geltend 
machen kann. Dabei muss folgender Grenzwert beachtet werden:

 - Kosten bis 952 Euro brutto: Falls das Klimagerät inklusive 
 Mehrwertsteuer bis zu 952 Euro gekostet hat, so lassen sich den 
 VLH-Spezialisten zufolge die kompletten Kosten (inklusive 
 Mehrwertsteuer) sofort als Werbungskosten absetzen. Das gilt für
 Käufe, die ab 01.01.2018 getätigt wurden. Vorher betrug der 
 entsprechende Grenzwert 487,90 Euro brutto.

 - Kosten über 952 Euro brutto: Lagen die Aufwendungen für das 
 Klimagerät inklusive Mehrwertsteuer über 952 Euro (ab 
 01.01.2018) beziehungsweise über 487,90 Euro (vor 01.01.2018), 
 sind die Ausgaben abzuschreiben. Das bedeutet, dass man die 
 Anschaffungskosten auf eine bestimmte Nutzungsdauer gleichmäßig 
 verteilen muss.

 Über die VLH

 Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) 
ist mit mehr als 950.000 Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 
Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH 
stellt zudem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von 
drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei 
von der VLH.

 1972 gegründet, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die 
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen 
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

 Hinweis: Diese Pressemitteilung ersetzt keine individuelle 
steuerliche Beratung zu dem behandelten Thema.

Pressekontakt:
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
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Quelle: https://madeingermany.shop/de/news/klimaanlage-oder-ventilator-von-der-steuer-absetzen-geht-das
