# Pflege in den eigenen vier Wänden: Diese Kosten können Sie absetzen 

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Neustadt a. d. W. (ots) -

Die Steuererleichterungen für Menschen, die zu Hause gepflegt werden - ob von 
Angehörigen oder von ambulanten Pflege-Diensten -, sind gering und gleichzeitig 
sehr komplex. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) 
zeigt, was möglich ist.

Die große Mehrheit aller Pflegebedürftigen des Jahres 2017 wurde zu Hause 
versorgt, nämlich 2,59 Millionen, wie das Statistische Bundesamt kürzlich 
mitteilte (Pressemitteilung vom 3. September 2019). Bei 1,76 Millionen 
Pflegebedürftigen übernahmen demnach Angehörige die Pflege, weitere 830.000 
Menschen wurden teilweise oder vollständig durch ambulante Pflegedienste 
versorgt.

Ein Grund dafür könnte sein, dass die Kosten für ein Pflegeheim sehr hoch sind: 
Mit 2.500 bis 4.000 Euro im Monat muss man rechnen. In der Regel übernehmen die 
gesetzlichen und privaten Pflegeversicherungen einen Teil der Kosten, nämlich 
die Pflegekosten für beispielsweise die Betreuung oder das Waschen. Doch die 
Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt der Pflegebedürftige selbst. Ist die
Rente zu knapp, müssen Verwandte in gerader Linie für die Pflegeheimkosten 
aufkommen, also zum Beispiel Kinder für Eltern oder Enkel für Großeltern.

Pflege-Kosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen

Die Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können 
Pflegebedürftige als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung 
eintragen. Der Vorteil daran: Für außergewöhnliche Belastungen gibt es keine 
Grenze nach oben. Der Nachteil ist, dass bestimmte Bedingungen daran geknüpft 
sind:

 - Die pflegebedürftige Person ist vom Medizinischen Dienst der 
 Krankenversicherung (MDK) in einen Pflegegrad zwischen 1 und 5 
 eingestuft worden. Das klingt simpel, ist für die Beteiligten 
 allerdings mit durchaus hohem administrativem Aufwand sowie 
 mitunter längeren Wartezeiten verbunden.

Wer ohne offiziell eingestuften Pflegegrad kurzfristig auf Pflege angewiesen 
ist, kann die dadurch entstehenden Kosten ebenfalls als außergewöhnliche 
Belastungen geltend machen.

 - Nur die Kosten für Pflege und Betreuung gehören zu den 
 außergewöhnlichen Belastungen. Wird zum Beispiel eine häusliche 
 Pflegekraft auch für Dinge wie Kochen, Waschen oder Putzen 
 bezahlt, können diese Kosten nur als haushaltsnahe 
 Dienstleistungen abgesetzt werden. Die Bedingungen dafür sind 
 weiter unten aufgeführt.

 - Nur die Krankheits- und Pflegekosten, die über eine finanzielle 
 Grenze - die sogenannte zumutbare Eigenbelastung - hinausgehen, 
 sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Wie hoch die 
 zumutbare Belastung für den Betroffenen ausfällt, hängt davon 
 ab, ob derjenige, der die Kosten geltend macht, verheiratet ist,
 ob er Kinder hat und wie hoch der Gesamtbetrag seiner Einkünfte 
 ist.

 - Beträge, die von Kranken- bzw. Pflegeversicherungen oder anderen
 Stellen übernommen wurden, können nicht in der Steuererklärung 
 angegeben werden: Die Pflegekosten müssen um die entsprechenden 
 Beträge gekürzt werden.

Pflege als haushaltnahe Dienstleistung in den eigenen vier Wänden

Es klingt erst einmal gut: Die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst, der 
täglich das Essen bringt oder die Wohnung reinigt, können als haushaltsnahe 
Dienstleistung von der Steuer abgesetzt werden. Aber: Es dürfen lediglich 20 
Prozent einer Rechnung und maximal 4.000 Euro pro Jahr sein.

Falls eine ambulante Pflegekraft die häuslichen Arbeiten übernimmt, sollte diese
außerdem angemeldet sein. Und zwar entweder bei der Mini-Job-Zentrale als 
450-Euro-Kraft oder bei Finanzamt und Krankenkasse als 
sozialversicherungspflichtige Angestellte. Arbeitet die Pflegekraft auf 
selbstständiger Basis, hat aber nur einen Auftraggeber, besteht die Gefahr der 
Scheinselbstständigkeit.

Übrigens: Ob ambulanter Pflegedienst oder die Beschäftigung einer Pflegekraft, 
seit 2014 können Pflegebedürftige wählen, ob sie ihre Kosten als haushaltnahe 
Dienstleistung oder als außergewöhnliche Belastung absetzen. Wichtig: Bei den 
außergewöhnlichen Belastungen muss zunächst die zumutbare Eigenbelastung 
überschritten werden, erst dann sind die jeweiligen Kosten als außergewöhnliche 
Belastung absetzbar. Je nach Einkommen kann diese Hürde recht hoch sein, so dass
manchen Betroffenen nur die Möglichkeit bleibt, ihre Ausgaben als haushaltsnahe 
Dienstleistungen abzusetzen.

Der Pflege-Pauschbetrag für Angehörige

Pflegen Angehörige einen Verwandten mit Pflegegrad 4 oder 5 in den eigenen vier 
Wänden, steht ihnen der Pflege-Pauschbetrag zu. Der liegt allerdings bei 
geringen 924 Euro pro Jahr und auch nur dann, wenn der Angehörige für die 
Betreuung keine Bezahlung erhält. Seit 1998 steht der Pflege-Pauschbetrag in 
dieser Höhe im Gesetz und wurde seither nicht erhöht.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) erstellt für 
seine Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt 
und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges 
mehr.

Die VLH ist mit einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen 
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem die meisten 
nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller 
Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH.

Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die 
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4
Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
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Quelle: https://madeingermany.shop/de/news/pflege-in-den-eigenen-vier-waenden-diese-kosten-koennen-sie-absetzen
