# Rollator, Kinderwagen &amp; Co. / Wenn Hausbewohner vor Gericht über "Gefährte" in Flur und Hof streiten 

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Berlin (ots) -

 Jedes Kind hat es, nahezu jeder Erwachsene und auch immer mehr 
Senioren: sein eigenes Gefährt. Was bei den einen der Roller, das 
Bobbycar und der Kinderwagen sind, das sind bei den anderen Fahrräder
und in höherem Alter schließlich Rollatoren. All diese Fahrzeuge 
müssen aber auch irgendwo abgestellt werden, wenn sie nicht gerade in
Gebrauch sind. Und an dem Punkt beginnen gelegentlich die 
Diskussionen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine 
Extra-Ausgabe acht Urteile deutscher Gerichte zusammengefasst, in 
denen es um dieses Problem geht. Dabei zeigt sich: Die Justiz hat 
Verständnis dafür, dass Rollator & Co. irgendwo ihren Platz finden 
müssen. Zumeist gibt es nur im Falle der Behinderung anderer ein 
Verbot.

 Manchmal ist es gar nicht leicht, einen Kinderwagen ins Haus zu 
befördern. Aus diesem Grund beantragten Eltern den Anbau einer Rampe 
vor der Eingangstüre. Sie waren sogar bereit, die Kosten dafür zu 
übernehmen. Doch das Amtsgericht München (Aktenzeichen 481 C 
21932/12, zurückgewiesene Berufung vor dem Landgericht München, 
Aktenzeichen 1 S 19913/13) entschied, die 
Wohnungseigentümergemeinschaft könne nicht gegen ihren Willen zur 
Duldung einer solchen Baumaßnahme verpflichtet werden. Eine Rampe 
bringe nämlich auch Gefahren mit sich - bei Glätte oder auch bei 
Umzügen könne jemand stürzen.

 Kinderfahrräder und Roller sind zur Benutzung außerhalb von Haus 
und Wohnung gedacht. Wenn es Eltern zulassen, dass ihr Nachwuchs im 
Flur und in den Räumen ihrer Wohnung regelmäßig und begleitet von 
erheblicher Lautstärke damit herumfahren, dann muss das nicht 
hingenommen werden. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 281 C 
17481/16) verpflichtete die Familie auf Antrag der WEG dazu, in den 
Stunden ab 20 Uhr für Ruhe zu sorgen. Geschehe das nicht, könne 
künftig ein Ordnungsgeld verhängt werden.

 Legt ein Radfahrer eine Pause ein und stellt sein Gefährt 
währenddessen an einem Fahrradständer ab, so sollte er das Rad 
tunlichst auch anketten. Fällt es nämlich um und beschädigt ein 
Automobil, haftet der Betroffene. Hier war ein Sachschaden in Höhe 
von rund 1.000 Euro entstanden. Das Landgericht Köln (Aktenzeichen 11
S 387/14) stellte fest, ein Radfahrer habe dafür zu sorgen, dass von 
seinem Gefährt keine Gefahr ausgehe. Das sei hier nicht im nötigen 
Umfang geschehen.

 Wenn ein Hausflur seinen Dimensionen nach für das Abstellen eines 
Kinderwagens geeignet ist, dann darf das auch nicht untersagt werden.
Die Vermieterin hatte sich dagegen verwahrt und auf eine 
entsprechende Klausel im Mietvertrag hingewiesen. Das Amtsgericht 
Düsseldorf (Aktenzeichen 22 C 15963/12) erklärte jedoch die Klausel 
für unwirksam, weil sie die Mieter unangemessen benachteiligt habe. 
Noch an der engsten Stelle im Hausflur seien 70 Zentimeter Freiraum 
übrig geblieben - genügend Platz, um selbst im Gefahrenfalle fliehen 
zu können.

 In einem Mietshaus gab es zwei Möglichkeiten zum Abstellen von 
Fahrrädern, einen Raum im Keller und eine Fläche auf dem Hof. Doch 
das war vertraglich nicht fixiert. Eines Tages untersagte der 
Eigentümer die Parkgelegenheit auf dem Hof, was die Mieter als 
Zumutung empfanden, denn die Unterbringung im Keller sei sehr 
umständlich. Trotzdem gab das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 67 S 
70/11) dem Vermieter Recht. Wenn es keine feste Zusicherung gebe, sei
ein Widerruf der Erlaubnis aus sachlichen Gründen jederzeit möglich. 
Hier sei es zwar beschwerlich, aber durchaus machbar gewesen, die 
Räder in den Keller zu schaffen.

 Angesichts teurer Kinderwagen, die in entsprechend luxuriöser 
Ausführung gerne mal einen vierstelligen Betrag kosten können, liegt 
das nahe, was Eltern in Berlin machten: Sie ketteten den Wagen im 
Hausflur an, um einen Diebstahl zu erschweren. Doch das kann verboten
werden, wenn es auf Grund der räumlichen Enge zu Problemen mit der 
Verkehrssicherheit komme. Ein Türflügel ließ sich nicht mehr öffnen, 
Besucher konnten sich nicht mehr am Treppengeländer festhalten. Das 
Landgericht Berlin (Aktenzeichen 63 S 487/08) untersagte den Mietern 
deswegen auf Antrag der Eigentümer das Anketten.

 Wenn eine bestimmte Fläche in einer Tiefgarage als Stellplatz 
deklariert ist, dann ist diese tatsächlich nur für Kraftfahrzeuge 
gedacht. Wer darauf einen Fahrradständer installiert, um seine 
E-Bikes abstellen zu können, der muss mit Schwierigkeiten rechnen. Im
konkreten Fall hatte eine Mehrheit in der WEG dem Fahrradständer 
zugestimmt, aber es gab auch Proteste dagegen. Das Landgericht 
Hamburg (Aktenzeichen 318 S 167/14) gab der Klage des unterlegenen 
Eigentümers statt. Es liege hier eine Zweckbestimmung in der 
Teilungserklärung vor, die nicht durch einen einfachen 
Mehrheitsbeschluss auszuhebeln sei.

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Dr. Ivonn Kappel
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Original: https://www.presseportal.de/pm/35604/4195673

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Quelle: https://madeingermany.shop/de/news/rollator-kinderwagen-und-amp-co-wenn-hausbewohner-vor-gericht-ueber-gefaehrte
