# So drücken Senioren ihre Steuerlast 

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München. (ots) -

 Die seit 2005 geltende Rentenbesteuerung führt dazu, dass Jahr für
Jahr mehr Rentner von einer Besteuerung betroffen sind. Denn mit 
jedem späteren Renteneintrittsjahr steigt der zu versteuernde 
Rentenanteil und der damit verbundene Freibetrag sinkt. Künftige 
Rentnerjahrgänge müssen bereits mit geringeren Bezügen Steuern 
zahlen, als dies bei früheren Jahrgängen der Fall war. Wer im Jahr 
2019 in Rente geht, muss 78 Prozent seiner Rente versteuern. Es 
bleiben also nur noch 22 Prozent der Jahresrente steuerfrei.

 Die jährlichen Anpassungen der Rente an das Lohnniveau sind 
ebenfalls in voller Höhe steuerpflichtig. 2019 rutschen durch die 
Rentenerhöhung 48.000 Rentner in die Steuerpflicht, die bisher 
befreit waren. Ein Viertel aller Rentner, knapp fünf Millionen 
Senioren, müssen 2019 ihre Steuererklärung abgeben. Dies beschert dem
Bundesfinanzministerium 410 Millionen Euro zusätzlich. Wer in der 
Rente Steuern zahlen muss, kann die Steuerlast mindern. Hans 
Daumoser, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.), stellt 
nachfolgend die sieben effektivsten Steuertipps für Rentner vor.

 Sonderausgaben

 "Zunächst dürfen laut Gesetz die Beiträge zur Kranken- und 
Pflegeversicherung als Sonderausgaben abgesetzt werden", so der 
Steuerexperte der Lohi. "Das sind immerhin schon rund elf Prozent der
Rente." Auch Beiträge zur Haftpflicht-, Unfall- oder 
Zahnzusatzversicherung kommen in Frage, wenn die steuerliche 
Höchstgrenze noch nicht erreicht wurde. Nicht zu vergessen sind die 
sonstigen Sonderausgaben, wie ein Versorgungsausgleich, 
Unterhaltsleistungen, die Kirchensteuer, Parteibeiträge oder Spenden.
In den meisten Fällen wird der Pauschbetrag von 36 Euro (72 Euro bei 
gemeinsamer Veranlagung) überschritten.

 Haushaltsnahe Dienstleistungen

 Werden haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen, so 
können die Kosten dafür zu 20 Prozent abgesetzt werden. 
Darunterfallen nicht nur die Kosten für eine Putzhilfe oder ambulante
Pflege, sondern auch der Hausnotruf. Wer krankheitsbedingt in einem 
Pflegeheim wohnen muss, kann alle Dienstleistungen im Heim, auch für 
den Haarschnitt oder die Fußpflege, als haushaltsnahe Dienstleistung 
geltend machen. Mieter finden häufig auch Posten in der 
Nebenkostenabrechnung des Vermieters, die absetzbar sind. Ähnlich zu 
den haushaltsnahen Dienstleistungen lassen sich auch 
Handwerkerrechnungen in der Rente von der Steuer absetzen.

 Außergewöhnliche Belastungen

 Alle Ausgaben, die unter die außergewöhnlichen Belastungen fallen,
sollten für die Steuererklärung addiert werden. Dies sind z. B. die 
Kosten für die Brille, das Hörgerät, den Zahnersatz oder den 
Rollator. Auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente auf Rezept,
Zuzahlungen bei der Physiotherapie, Honorare für Heilpraktiker oder 
vom Arzt verordnete medizinische Behandlungen, die die Krankenkasse 
nicht übernommen hat, können in der Steuererklärung angegeben werden.
Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen müssen zuvor vom 
Amtsarzt attestiert werden.

 Fahrtkosten zum Arzt, zur Physiotherapie oder ins Krankenhaus 
können mit 30 Cent pro Kilometer berücksichtigt werden. Viele 
einzelne kleinere Rechnungen können hier am Ende ins Gewicht fallen. 
Und große Investitionen wie in einen Treppenlift, im Zuge eines 
alters- oder behindertengerechten Umbaus des Eigenheims, machen sich 
richtig bemerkbar. Es kommt zwar die zumutbare Belastung zum Tragen, 
bevor etwas abgesetzt werden kann, aber die ist bei kleineren Renten 
nicht wirklich hoch.

 Behindertenpauschbetrag

 Bei permanenten chronischen Leiden oder dauerhaften 
gesundheitlichen Einschränkungen sollte darüber nachgedacht werden, 
ob nicht ein Behinderungsgrad festgestellt werden kann. Wird ein Grad
der Behinderung von 25 bis 100 bescheinigt, so kann nach dem Grad 
gestaffelt der Behinderten-Pauschbetrag zwischen 310 und 1.420 Euro 
und erhöht bis 3.700 Euro geltend gemacht werden.

 Liegt der Behinderungsgrad bei 70 mit dem Merkmal "G" oder bei 80,
so kann zusätzlich eine Pauschale für Fahrtkosten in Höhe von 900 
Euro als außergewöhnliche Belastung beansprucht werden. Bei den 
Merkmalen "aG", "BI" oder "H" können für Privatfahrten von bis zu 
15.000 km und sogar bis zu 4.500 Euro abgesetzt werden, wenn die 
tatsächliche Fahrleistung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden 
kann.

 Werbungskosten

 Jedem steuerpflichtigen Rentner wird vom Finanzamt automatisch 
eine Pauschale von 102 Euro angerechnet. Oft liegen aber höhere 
Werbungskosten, z. B. aufgrund einer gebührenpflichtigen 
Rentenberatung, Steuerberatung, Mitgliedschaft bei einem 
Lohnsteuerhilfeverein, Kontoführungsgebühren, Gewerkschafts- oder 
Verbandsbeiträgen vor. Auch Rechtsberatungs- oder Prozesskosten, bei 
denen es um die Rente geht, sind anzuführen. Wird einem Nebenjob, der
kein Minijob ist, nachgegangen, so kommen die Fahrtkosten, 
Arbeitsmittel und Fortbildungskosten dazu.

 Günstigerprüfung für Kapitalerträge

 "Liegt der persönliche Steuersatz in der Rente unter 25 Prozent 
und fallen aufgrund von lebenslangen Ersparnissen Kapitalerträge an, 
so sollte auf der Anlage KAP die "Günstigerprüfung" angekreuzt 
werden", rät Hans Daumoser. Denn dann wird die Differenz zwischen dem
niedrigeren persönlichen Steuersatz und der abgeführten 
Abgeltungsteuer rückerstattet.

 Wer steuerpflichtig ist, sollte seine Steuererklärung von sich aus
fristgerecht abgeben und darauf achten, dass er möglichst viel 
absetzen kann. Damit das Finanzamt die Abzüge anerkennt, müssen aber 
das ganze Jahr über Belege gesammelt werden. Denn nur nachweisliche 
Ausgaben werden steuerlich berücksichtigt. Wer jedoch unter dem 
steuerfreien Existenzminimum lebt, kann sich von der Abgabepflicht 
zur Steuererklärung befreien lassen und ist damit ein für alle Mal 
den Papierkram los.

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Quelle: https://madeingermany.shop/de/news/so-druecken-senioren-ihre-steuerlast
