# Wasser marsch / Das Legen eines Anschlusses unterliegt einem ermäßigten Steuersatz 

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Berlin (ots) -

 Wenn ein Anwesen einen Hauswasseranschluss erhält, dann unterliegt
diese Leistung als "Lieferung von Wasser" einem ermäßigten Steuersatz
von sieben Prozent. Das gilt nach Auskunft des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS selbst dann, wenn die Leistung nicht vom zuständigen 
Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird. (Bundesfinanzhof, 
Aktenzeichen XI R 17/17)

 Der Fall: Ein Tiefbauunternehmen war vom örtlichen Zweckverband 
mit der Errichtung eines Trinkwasseranschlusses beauftragt worden. 
Gegenüber dem Bauherrn rechnete die Firma den ermäßigten Steuersatz 
ab, was allerdings die Finanzbehörden nicht akzeptierten. Hier müsse 
der volle Mehrwertsteuersatz gelten, beschied der Fiskus. Die 
Ermäßigung komme nur dann in Frage, wenn die Leistung von demselben 
Unternehmen erbracht werde, das auch für die Lieferung des Wassers 
selbst zuständig sei.

 Das Urteil: In letzter Instanz stellten die BFH-Richter fest, dass
hier die vom Finanzamt getroffene Unterscheidung nicht relevant sei. 
Wenn der Wasserversorger einen Dritten mit der Erledigung von 
Arbeiten beauftragt habe, dann sei das steuerlich so zu bewerten, als
ob der Versorger selbst die Leistung erbracht habe. Diese Meinung 
hatte zuvor auch schon das Finanzgericht vertreten.

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